Rechtsprechung
   BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1256
BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85 (https://dejure.org/1986,1256)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1986 - IVb ZR 32/85 (https://dejure.org/1986,1256)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1986 - IVb ZR 32/85 (https://dejure.org/1986,1256)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1256) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß der Scheidung - Einseitiger Verzicht auf Scheidungsrecht - Erlöschen des Scheidungsrechts - Wiederaufleben des Scheidungsrechts

  • rechtsportal.de

    BGB § 1564
    Ausschluß der Ehescheidung; Verzicht auf das Scheidungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 304
  • NJW 1986, 2046
  • NJW-RR 1986, 941 (Ls.)
  • MDR 1986, 741
  • FamRZ 1986, 655
  • JR 1987, 15
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
    Zu dem der Verfassung zugrundeliegenden Bild der "verweltlichten« bürgerlich-rechtlichen Ehe gehört es, daß die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können (BVerfGE 31, 58, 82 f. [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 53, 224, 245).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
    Zu dem der Verfassung zugrundeliegenden Bild der "verweltlichten« bürgerlich-rechtlichen Ehe gehört es, daß die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können (BVerfGE 31, 58, 82 f. [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 53, 224, 245).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80

    Auslegung der Härteklausel

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
    Sofern die Frist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - während des Revisionsverfahrens abgelaufen ist, kann das als nachträglich eingetretene, neue Tatsache in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 185/77 - FamRZ 1979, 1003; Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).
  • BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60

    Rechtskraft eines klagabweisenden Versäumnisurteils

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
    Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kommt es, wie nach einem Verzichtsurteil (§ 306 ZPO) oder einem Versäumnisurteil gegen den antragstellenden Ehegatten (§§ 608, 330 i. V. mit 612 Abs. 4 ZPO; zur Rechtskraftwirkung des Versäumnisurteils gegen den Kläger vgl. BGHZ 35, 338), auf den Eintritt neuer Tatsachen an, welche die Ehe als gescheitert erscheinen lassen (vgl. Knütel aaO S. 1094, 1096).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77

    Scheitern einer Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
    Dagegen wird für die seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts geltende Rechtslage, nach der es nurmehr das Recht auf Scheidung wegen Scheiterns der Ehe gibt (vgl. BGH Urteile vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - FamRZ 1978, 884 und vom 23. November 1979 - IV ZR 3/79 - FamRZ 1980, 124, 125), teilweise die Ansicht vertreten, daß ein Verzicht auf das Scheidungsrecht aus institutionellen Gründen nicht zulässig sei; den Parteien könne es nicht gestattet sein, ihre Ehe mit einer Bestandsgarantie zu versehen, die einem säkularisierten Eherecht nicht eingefügt werden könne (Gernhuber aaO § 25, 6, S. 276 f.; zustimmend BGB-RGRK/Graßhof aaO Rdn. 22).
  • BGH, 23.11.1979 - IV ZR 30/79

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
    Dagegen wird für die seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts geltende Rechtslage, nach der es nurmehr das Recht auf Scheidung wegen Scheiterns der Ehe gibt (vgl. BGH Urteile vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - FamRZ 1978, 884 und vom 23. November 1979 - IV ZR 3/79 - FamRZ 1980, 124, 125), teilweise die Ansicht vertreten, daß ein Verzicht auf das Scheidungsrecht aus institutionellen Gründen nicht zulässig sei; den Parteien könne es nicht gestattet sein, ihre Ehe mit einer Bestandsgarantie zu versehen, die einem säkularisierten Eherecht nicht eingefügt werden könne (Gernhuber aaO § 25, 6, S. 276 f.; zustimmend BGB-RGRK/Graßhof aaO Rdn. 22).
  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77

    Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
    Demgemäß gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG ihnen das Recht, nach Eintritt der die Scheidung rechtfertigenden Voraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen (BGH Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77 - FamRZ 1978, 881, 883).
  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe -

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
    Sofern die Frist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - während des Revisionsverfahrens abgelaufen ist, kann das als nachträglich eingetretene, neue Tatsache in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 185/77 - FamRZ 1979, 1003; Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).
  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/04

    Lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann im Einzelfall mit

    Welchen Stellenwert dieser Grundsatz im deutschen Recht hat, zeigt sich auch daran, dass Ehegatten die Scheidung ihrer Ehe nicht rechtswirksam ausschließen können, weil dies gegen das zwingende Recht der §§ 1564 ff. BGB verstoßen und demgemäß nach § 134 BGB nichtig oder jedenfalls gem. § 138 BGB sittenwidrig wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 304, 307).
  • OLG Celle, 14.12.2022 - 15 UF 137/21
    (2) Soweit es Vereinbarungen über die Voraussetzungen der Ehescheidung selbst betrifft, gilt darüber hinaus ohnehin, dass die dafür - bei Anwendbarkeit des deutschen Scheidungsrechts - geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1564 ff. BGB wegen der darin enthaltenen Ausformung der negativen Eheschließungsfreiheit ( Art. 6 GG ) nicht disponibel, also einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung dahingehend zugänglich sind, dass das Scheidungsrecht eines der Ehegatten ausgeschlossen wird ( BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 32/85 - BGHZ 97, 304-311 [Rn. 11] = FamRZ 1986, 655 ).

    Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet den Ehegatten auch das Recht, nach Eintritt der gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen ( BGH, Urteile vom 9. April 1986 - IVb ZR 32/85 - FamRZ 1986, 655 , und vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77 - FamRZ 1978, 881, 883).

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 91/88

    Zahlung einer Abfindungssumme für den Fall der Einreichung des Scheidungsantrages

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es gegen das Gesetz verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist, wenn Ehegatten die Scheidung ihrer Ehe ausschließen (BGHZ 97, 304 [BGH 09.04.1986 - IVb ZR 32/85]) oder sich einseitig verpflichten, künftig keinen Scheidungsantrag zu stellen.
  • BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1216/06

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Nichtanerkennung einer im Iran nach

    Die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG den Ehegatten das Recht gewährleistet, nach Eintritt der die Scheidung rechtfertigenden Voraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen (so BGHZ 97, 304 ), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Dresden, 30.06.2010 - 24 WF 558/10

    Vaterschaft; Feststellung; Eltern-Kind-Verhältnis

    Die Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt, verbietet sich in der Regel (BGHZ 182, 188; BGH, FamRZ 1986, 655).
  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/104
    Welchen Stellenwert dieser Grundsatz im deutschen Recht hat, zeigt sich auch daran, dass Ehegatten die Scheidung ihrer Ehe nicht rechtswirksam ausschließen können, weil dies gegen das zwingende Recht der §§ 1564 ff. BGB verstoßen und demgemäß nach § 134 BGB nichtig oder jedenfalls gem. § 138 BGB sittenwidrig wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 304, 307).
  • OLG Oldenburg, 08.03.1994 - 12 UF 168/93

    Vereinbarung im Ehevertrag; Sittenwidrigkeit; Scheidungswilliger Ehegatte;

    Die Parteien haben zwar keine Scheidungsverzichtsvereinbarung getroffen, die den abschließenden Scheidungseinwendungsregelungen der §§ 1564 S. 3, 1565 f. und 1568 I BGB zuwiderliefe und daher gemäß § 134 BGB nichtig wäre (BGH, FamRZ 1986, 655 = NJW 1986, 2046).
  • OLG München, 31.05.1994 - 16 WF 723/94

    Erzwingung der Mitwirkung einer Partei des Ehescheidungsverfahrens an der Klärung

    Außerdem entspricht es dem heutigen Verständnis des Eherechts, daß Ehegatten ein subjektives Recht auf die Scheidung einer zerrütteten Ehe zusteht, das als materiell rechtliches Gestaltungsrecht geltend zu machen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Rdz. 31 zu § 1564 BGB , BGH FamRZ 1986, 655 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht